Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

I.          Allgemeines – Anwendungsbereich

  1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass erneut ausdrücklich darauf verwiesen werden muss. Sie gelten auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen, insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis entge­genstehender oder von unseren Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichender Ge­schäftsbedingungen des Bestellers Lieferungen oder Leistungen an den Besteller vorbe­haltlos erbringen.    
  2. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind dem Besteller auf Grundlage unserer Preislisten, E-Mails und Internet-Publikationen vollumfänglich bekannt.

II.         Angebote und Vertragsabschluss, Leistungsinhalt

  1. Unsere Angebote an den Besteller sind freibleibend und unverbindlich. Erst eine Bestellung stellt ein verbindliches Angebot dar. Die Annahme dieses Angebotes erfolgt nach unserer Wahl durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder vorbehalt­lose Erbringung der bestellten Lieferungen oder Leistungen.
  2. Die technischen Daten und Beschreibungen in unseren Produktinformationen, Werbematerialien und technischen Datenblättern sowie Angaben und Daten des Herstellers oder seiner Erfüllungsgehilfen stellen keine Zusicherung von Eigenschaften, Qualität oder Haltbarkeit der von uns zu liefernden Ware im Sinne von Artikel 459 Ziffer 3 des slowenischen Obligationengesetzes (nachfolgend: OZ) dar, es sei denn, sie sind einzelvertraglich vereinbart.
  3. Für die Ware einschlägige, identifizierte Verwendungen nach der Europäischen Chemikalienverordnung REACH stellen weder eine Vereinbarung einer entsprechenden vertraglichen Beschaffenheit der Ware noch eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung dar.
  4. Wird Ware auf Grundlage eines Musters oder einer Probe verkauft, so gilt dies lediglich als Beschreibung der einwandfreien technischen Übereinstimmung mit dem Muster oder der Probe, nicht aber als Garantie oder Zusicherung von Eigenschaften oder Haltbarkeit der von uns zu liefernden Ware.
  5. Anwendungstechnische Beratung geben wir nach bestem Wissen. Alle Angaben und Informationen bezüglich der Eignung und Anwendung unserer Ware befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Tests der Ware auf ihre Eignung für die beabsichtigten Zwecke.

 

III.        Preise, Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

  1. Es gelten die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise, insbesondere die im Bestellschein und/oder in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise.  Soweit nicht ausdrücklich ein Preis vereinbart wurde, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preise gemäß unserer Preisliste. Für die Berechnung der Preise sind die von uns ermittelten Mengen, Gewichte und Stückzahlen maßgebend, wenn der Besteller nicht unverzüglich nach Erhalt der Ware widerspricht.
  2. Zu diesen Preisen (Nettoauftragswert) kommen zusätzlich die am Liefertag geltende gesetzliche Mehrwertsteuer und – soweit vereinbart – die Kosten der Transportversicherung hinzu. Bei Lieferungen außerhalb Sloweniens können anderweitige länderspezifische Abgaben und Gebühren hinzukommen. Der sich hieraus ergebende Betrag ist der Rechnungsendbetrag (einschließlich Mehrwertsteuer).
  3. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen anzupassen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenänderungen durch Tarifabschlüsse, Preiserhöhungen der Vorlieferanten oder Wechselkursschwankungen eintreten. Diese Preisänderungen werden spätestens vier Wochen vor Inkrafttreten der neuen Preise mitgeteilt. Sofern der Besteller den neuen Preisen nicht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe schriftlich widerspricht, gelten diese als angenommen. Dies gilt nicht, sofern ein Festpreis vereinbart wurde.
  4. Unsere Rechnungen sind – soweit nicht ein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde – innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen. Nach Ablauf des auf der Rechnung mitgeteilten Fälligkeitsdatums kommt der Besteller gemäß Artikel 299.1 OZ in Verzug. Soweit wir unseren Kunden Skonto gewähren, berechnet sich der Skontobetrag aus dem Rechnungsendbetrag (einschließlich Mehrwertsteuer) abzüglich einer Frachtkostenpauschale in Höhe von 8 %, etwaiger Transportversicherungskosten und – bei Auslandslieferungen – anderweitiger länderspezifischer Abgaben.
  5. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  6. Wenn der Besteller fällige Rechnungen nicht zahlt, eine Zahlungsbedingung nicht einhält oder sich nach Vertragsabschluss die Vermögensverhältnisse des Bestellers verschlechtern oder wir nach Vertragsabschluss ungünstige Auskünfte über den Besteller erhalten, die die Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld des Bestellers fällig zu stellen und unter Abän­derung der getroffenen Vereinbarungen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung oder nach erfolgter Lieferung sofortige Zahlung aller unserer Forderungen, die auf demselben Rechts­verhältnis beruhen, zu verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn der Besteller seine Zahlun­gen einstellt, ein Scheck des Bestellers nicht eingelöst wird, ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bestellers beantragt oder eröffnet wurde oder mangels Masse das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden ist.

 

IV.        Liefer- und Leistungszeit, Leistungsverzug

  1. Lieferzeiten gelten nur annäherungsweise, sofern nicht schriftlich ausdrücklich ein Fixgeschäft vereinbart worden ist. Die Angabe von Lieferfristen erfolgt unter dem Vorbehalt vertragsgemäßer Mitwirkung des Bestellers.
  2. Werden dennoch vereinbarte Lieferzeiten aus von uns zu vertretenden Umständen überschritten, kann der Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist, die mindestens 15 Werktage betragen muss, vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen. Lieferungen an Samstagen sind nur nach besonderer Vereinbarung und gegen Aufpreis möglich.
  3. Wir geraten erst nach Ablauf einer vom Besteller gesetzten angemessenen Nachfrist, die mindestens 15 Werktage betragen muss, in Verzug. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und von uns nicht zu vertretender Umstände, wie z. B. Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser und ähnliche Umstände, Ausfall von Produktionsanlagen und Maschinen, Lieferfristenüber­schreitungen oder Lieferausfälle von unseren Lieferanten sowie Betriebsunterbrechungen aufgrund von Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streik, Aussperrung, Schwierig­keiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen oder –behinderungen oder behördlichen Eingriffen, sind wir – soweit wir durch die genannten Umstände an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Leistungspflichten gehindert sind – berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung über die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird hierdurch die Lieferung oder Leistung um mehr als einen Monat verzögert, sind sowohl wir als auch der Besteller unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche berechtigt, unter den Voraussetzungen gemäß Ziffer VIII. 1 bis 5  dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen hinsichtlich der von der Lieferverzögerung betroffenen Menge vom Vertrag schriftlich zurückzutreten.
  4. In jedem Verzugsfall ist unsere Schadensersatzpflicht nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer VIII. 1 bis 5 begrenzt.
  5. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen innerhalb der vereinbarten Liefer- und Leistungszeiten berechtigt, wenn dies für den Besteller zumutbar ist.
  6. Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungspflichten setzt die rechtzeitige und ordnungs­gemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt uns vorbehalten.   
  7. Etwaige Stehzeit- oder Manipulationskostenforderungen werden bei Zurechtbestehen jedenfalls nur bis zur Höhe der Frachtkosten der gegenständlichen Lieferung ersetzt.
  8. Gerät der Besteller mit dem Abruf, der Abnahme oder Abholung in Verzug oder ist eine Verzögerung des Versandes oder der Zustellung von ihm zu vertreten, so sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, eine Kostenpauschale in Höhe der ortsüblichen Lagerkosten zu verlangen, unabhängig davon, ob wir die Ware bei uns oder einem Dritten einlagern. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist.

V. Gefahrübergang, Transport- und Verpackungskosten

  1. Der Versand erfolgt grundsätzlich auf Gefahr des Bestellers bzw. Empfängers, also auch dann, wenn Preisstellung franko Empfangsbahnhof oder frei Baustelle vereinbart wurde. Wir sind in keiner Weise zur Versicherung der Ware verpflichtet. Kommt der Käufer in Annahme- oder Zahlungsverzug, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware auf ihn über. Das gleiche gilt bei Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten des Bestellers. Führen wir Ver- und/oder Entladungen aufgrund individueller vertraglicher Regelungen durch, erfolgen diese aufgrund der Allgemeinen Bedingungen der Spediteure (ADSp) oder der Frachtführer, die für die jeweilige Verladung bzw. Transporte Geltung haben.  Schadenersatzansprüche gegen uns können insoweit nur bei grobem Verschulden (Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit) geltend gemacht werden. Die Preise verstehen sich mit Standardverpackung, frei Bestimmungsort, nicht entladen, in kompletten Lademitteln, sofern nicht eine andere Beförderungsart ausdrücklich vereinbart wurde.
  2. Erfolgt auf Wunsch des Bestellers eine vom Standard abweichende Verpackung, wird diese zum Selbstkostenpreis berechnet.
  3. Erfolgt der Versand der Ware auf Europaletten, so werden diese berechnet; bei frachtfreier Rückgabe der Europaletten in unbeschädigtem Zustand an eines unserer Werke/Auslieferungslager werden sie durch Gutschrift unter Abzug einer individuell zu vereinbarenden Bearbeitungsgebühr wieder vergütet.
  4. Eventuelle LKW-KRAN-Selbstentladungen geschehen auf Risiko des Bestellers.

 

VI.        Pflichten des Bestellers/Eigentumsvorbehaltssicherung

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises und aller sonstigen gegenwärtigen oder zukünftigen Forderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, unser Eigentum.  Die Aufnahme der Kaufpreisforderung gegen den Besteller in eine laufende Rechnung und die Anerkennung eines Saldos berühren den Eigen­tumsvorbehalt nicht.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache bis zum vollständigen Eigentumserwerb pfleglich zu behandeln.
  3. Der Besteller darf die in unserem Eigentum stehenden Waren weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Er ist jedoch nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen be­rechtigt, die gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Die vorgenannte Berechtigung besteht nicht, soweit der Besteller den aus der Weiterver­äußerung der Waren entstehenden Anspruch gegen seinen Vertragspartner – jeweils wirk­sam – im Voraus an einen Dritten abgetreten oder verpfändet oder mit ihm ein Abtretungs­verbot vereinbart hat.
  4. Zur Sicherung der Erfüllung aller unserer Ansprüche tritt der Besteller hiermit schon jetzt alle - auch künftig entstehenden und bedingten - Forderungen aus einem Weiterverkauf der von uns gelieferten Waren mit allen Nebenrechten in Höhe von 110 % brutto des Wertes der gelieferten Waren mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
  5. Solange und soweit der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, ist er zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen gegen seine Kun­den im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung ermächtigt. Er ist jedoch nicht be­rechtigt, hinsichtlich dieser Forderungen ein Kontokorrentverhältnis oder Abtretungsverbot mit seinen Kunden zu vereinbaren oder sie an Dritte abzutreten oder zu verpfänden. Be­steht entgegen Satz 2 ein Kontokorrentverhältnis zwischen dem Besteller und den Erwer­bern unserer Vorbehaltsware, bezieht sich die im Voraus abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Erwerbers auch auf den dann vor­handenen Saldo.
  6. Auf unser Verlangen hat der Besteller seine an uns abgetretenen Forderungen einzeln nachzuweisen und seinen Schuldnern die erfolgte Abtretung bekanntzugeben mit der Auf­forderung, bis zur Höhe unserer Ansprüche gegen den Besteller an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst die Schuldner des Bestellers von der Abtretung zu benach­richtigen und die Forderungen einzuziehen. Wir werden von diesen Befugnissen jedoch keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ord­nungsgemäß und ohne Verzug nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzver­fahrens gegen den Besteller gestellt wurde und der Besteller seine Zahlungen nicht einstellt. Tritt einer der vorgenannten Fälle hingegen ein, können wir verlangen, dass uns der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Forde­rungseinzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt.
  7. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
  8. Wird die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware (Rechnungsendbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung. Für die durch die Verarbeitung ent­stehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Erfolgt die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller ist berechtigt, im Rahmen des ordnungs­gemäßen Geschäftsbetriebs über die durch Be- oder Verarbeitung oder Umbildung oder Verbindung oder Vermischung neu entstandenen Produkte im ordentlichen Geschäftsgang ohne Verpfändung oder Abtretung zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns rechtzeitig nachkommt. Der Besteller tritt seine Forderungen aus dem Verkauf dieser neuen Produkte, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils an der verkauften Ware zur Sicherung an uns ab. Wenn der Besteller die gelieferte Ware mit einer Hauptsache verbindet oder vermischt, tritt er bereits jetzt seine Ansprüche gegen den Dritten bis zur Höhe des Wertes unserer Wa­re an uns ab.  Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
  9. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen bis zur Höhe des Wertes unserer Ware zur Sicherung unserer Forderungen ab, die durch die Verbindung unserer Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  10. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten nach unserer Auswahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicher­heiten unsere zu sichernden Forderungen gegen den Besteller um mehr als 20 % über­steigt.
  11.  Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug mit mehr als 10 % des Rechnungsbetrages für einen nicht unerheblichen Zeitraum, sind wir – unbe­schadet uns zustehender weiterer (Schadensersatz-) Ansprüche – berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die von uns gelieferten Waren zurück zu verlangen. Wir sind nach Rücknahme der von uns gelieferten Waren zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungs­erlös ist auf die gegenüber uns bestehenden Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

 

VII.       Rechte des Bestellers bei Mängeln

  1. Offensichtliche Sachmängel, Falschlieferungen und Mengenabweichungen sind uns gegenüber vom Besteller unverzüglich, spätestens jedoch 3 Tage nach Empfang der Ware durch den Besteller schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind uns innerhalb einer Frist von acht Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Der Käufer hat die Pflicht, erforderli­chenfalls durch eine Probeverarbeitung zu prüfen, ob die gelieferte Ware mangelfrei ist und für die vorgesehene Verwendung geeignet ist. Dies gilt auch, wenn sie in Systemen verarbeitet werden, die nicht von uns bezogen wurden. Werden eventuelle Mängel erst bei der Verarbeitung festgestellt, so sind die Arbeiten sofort einzustellen und die noch nicht verar­beiteten, ungeöffneten Originalgebinde sicherzustellen. Sie sind uns auf Verlangen zur Prüfung zur Verfügung zu stellen. Nach drei Monaten ab dem Übergang der Gefahr auf den Besteller gemäß Ziffer V. 1 sind Rügen von versteckten Mängeln ausgeschlossen und gel­ten als verspätet soweit sie hätten zumutbar erkennbar sein müssen. Bei einer verspäteten oder nicht ordnungsgemäß geltend gemachten Mängel­rüge (VII. Satz 1 und 2) verliert der Besteller unter den Voraussetzungen von Ziffer VIII. 1 bis 5 dieser Verkaufsbe­dingungen seine Mängelrechte, es sei denn, der Mangel ist von uns arglistig verschwiegen worden.
  2. Im Fall von Mängeln an der von uns gelieferten Ware sind wir nach unserer Wahl nur zur Behebung des Mangels (Nachbesserung) oder zur Lieferung mangelfreier Ware (Nacherfüllung) verpflichtet. Sind wir zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere wenn sich diese aus Gründen, die wir zu vertreten haben, über angemessene Fristen hinaus verzögert oder wenn die Nacherfüllung in sonstiger Weise fehlschlägt, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Eine Nachbes­serung gilt nach dem zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus der Art der Sache oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Soweit der Besteller wegen Mängeln an der von uns gelieferten Ware einen Schaden erlitten oder vergebliche Aufwen­dungen hat, richtet sich unsere Haftung hierfür nach Ziffer VII. 1, Ziffer VIII. 1 bis 5 und Ziffer IX.

 

VIII.      Rechte und Pflichten unseres Unternehmens

  1. Eine Haftung unseres Unternehmens für Schäden oder vergebliche Aufwendungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – tritt nur ein, wenn der Schaden oder die vergeblichen Aufwen­dungen
  • a) von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursacht worden oder
  • b) auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.

Gemäß Ziffer VIII. 1 a) und b) haften wir für Schäden oder vergebliche Aufwendungen, die durch eine nicht gesondert zu vergütende Beratung oder Auskunft verursacht worden sind, nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, soweit diese Pflichtverletzung keinen Sachmangel der von uns gelieferten Ware darstellt (Artikel 459 OZ).

  1. Haften wir gemäß Ziffer VIII. 1. a) für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften in diesem Fall insbesondere nicht für entgangenen Gewinn des Bestellers und nicht vorhersehbare mittel­bare Folgeschäden. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gemäß Satz 1 und 2 gelten in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von unseren Mitarbeitern oder Beauftragten verursacht werden. Wir haften nicht für indirekte Verluste oder Schäden des Bestellers, die diesem wegen der Geltendma­chung von Vertragsstrafeansprüchen Dritter entstehen.
  2. Die vorstehenden in Ziffer VIII. 1 und 2 genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit unsere Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwin­gend ist oder wenn Ansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Ge­sundheit gegen uns geltend gemacht werden. Fehlt der von uns gelieferten Ware eine ga­rantierte Eigenschaft, haften wir nur für solche Schäden, deren Abwendung/Ausbleiben durch die Garantie gedeckt war.
  3. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffern VIII. 1 bis 3 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertrags­abschluss, Schadensersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen entstanden sind oder Ansprüche aus unerlaubten Handlungen (Artikel 133 OZ).
  4. Wir haften nicht bei Unmöglichkeit oder Verzögerung der Erfüllung von Lieferverpflichtungen, wenn die Unmöglichkeit oder Verzögerung auf der vom Besteller veranlassten ordnungsgemäßen Befolgung von öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Europäischen Chemikalienverordnung REACH beruhen.
  5. Soweit diese Schadensersatzhaftungen ausgeschlossen oder gemäß Ziffer VIII. 1 bis 4 eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung un­serer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie Ver­richtungsgehilfen.

 

IX. Verjährung von Ansprüchen                  

  1. Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln an von uns gelieferter Ware oder wegen von uns pflichtwidrig erbrachter Leistung – einschließlich Schadensersatzansprüchen und An­sprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen - verjähren innerhalb eines Jahres, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Ziffern IX. 2 bis 4 etwas anderes ergibt oder das Gesetz längere Fristen vorschreibt.
  2. Haben wir eine nicht gesondert zu vergütende Beratung und/oder Auskunft pflichtwidrig erbracht, ohne dass wir im Zusammenhang mit der Auskunft oder Beratung Ware geliefert haben oder ohne dass die pflichtwidrige Beratung oder Auskunft einen Sachmangel der von uns gelieferten Ware darstellt (Artikel 459 OZ), verjähren darauf beruhende Ansprüche gegen uns innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Soweit die vorgenannten Pflichtverletzungen einen Sachmangel der von uns im Zusammenhang mit der Beratung oder Auskunft gelieferten Ware darstellen (Artikel 459 OZ), gelten für die Verjährung der darauf beruhenden Ansprüche die in Ziffer 1 und 2 sowie 4 getroffenen Regelungen.
  3. Die in Ziffer 1 bis 3 getroffenen Bestimmungen gelten nicht für die Verjährung von Ansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für  die Verjährung von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und auch nicht wegen Rechtsmängeln der von uns gelieferten Ware, die in einem dinglichen Recht eines Dritten bestehen, aufgrund dessen die Herausgabe der von uns gelieferten Ware verlangt werden kann. Sie gelten ferner nicht für die Verjährung von Ansprüchen unseres Bestellers/Kunden, die darauf beruhen, dass wir Mängel an von uns gelieferter Ware arglistig verschwiegen oder wir eine Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. In den in dieser Ziffer IX. 3 genannten Fällen gelten für die Verjährung dieser Ansprüche die gesetzlichen Verjährungs­fristen.

 

X. Rücknahmen

Die Rücknahme der von uns gelieferten mangelfreien Ware ist ausgeschlossen. Erklären wir uns ausnahmsweise mit der Rücknahme mangelfreier Ware einverstanden, so erfolgt eine Gutschrift dafür nur insoweit, wie wir die uneingeschränkte Wiederverwend­barkeit feststellen. Für die Kosten der Prüfung, Aufbereitung, Umarbeitung und Neuverpa­ckung werden die tatsächlichen Kosten, mindestens 20 % des Rechnungsbetrages oder mindestens 30 Euro abgezogen. Eine derartige Gutschrift wird nicht ausgezahlt, sondern dient nur zur Verrechnung mit künftigen Lieferungen.

 

XI. Abtretungsverbot

Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung dürfen Rechte bzw. Ansprüche gegen uns, insbesondere wegen Mängeln an von uns gelieferten Waren oder wegen von uns be­gangener Pflichtverletzungen, weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen oder an Dritte verpfändet werden; Artikel 417 OZ bleibt hiervon unberührt.

 

XII.       Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Handelsklauseln

  1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen uns und Kaufleuten oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist unser Sitz.  Soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenste­hen, haben wir jedoch das Recht, Klage gegen einen Besteller auch an dessen gesetzli­chem Gerichtsstand anhängig zu machen.
  2. Auf das Rechtsverhältnis zwischen uns und dem Besteller findet ausschließlich das Recht der Republik Slowenien Anwendung. Die Anwendung der Vorschriften über den internationalen Warenkauf (CSIG - Wiener UN Kaufrecht) ist ausgeschlossen.
  3. Soweit Handelsklauseln nach den International Commercial Terms (INCOTERMS) vereinbart sind, gelten die INCOTERMS in der jeweils neuesten Fassung (derzeit INCO­TERMS 2020).

 

XIII.      Schlussbestimmungen

  1. Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam, teilunwirksam oder durch eine Sondervereinbarung ausgeschlossen sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übri­gen Bestimmung nicht berührt.
  2. Wir speichern Daten unserer Besteller im Rahmen unserer gegenseitigen Geschäftsbezie­hungen gemäß dem slowenischen Datenschutzgesetz (Zakon o varstvu osebnih podatkov).